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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bernhard GmbH

1.) Allgemeines:

Im nachfolgenden wird die Bernhard GmbH, Lindenhof, 55546 Frei-Laubersheim mit Auftragnehmer bezeichnet.

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.

Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Unsere Preise umfassen – soweit nicht anders vereinbart – nicht die Transportkosten von Materialien und nicht die Mehrwertsteuer. Die Kosten für Arbeitsvorbereitung sind in den genannten Preisen grundsätzlich enthalten.   Kosten für An- und Abfahrten können bei erhöhtem Aufwand von uns separat in Rechnung gestellt werden.    

Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen wie zum Beispiel extremer Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen oder angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften.

Werden Arbeitskräfte oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren sachgerechten Einsatz. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen. Auf Grenzsteine, Grenzverläufe und Fremdkörper sowie Ver- und Entsorgungsleitungen ist hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse (auch Grenzsteine) kenntlich zu machen. Gehölze am Wegrand sind so zu schneiden, dass eine Durchfahrt der Maschinen ohne Berührung möglich ist. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten bzw. diese nach Fremdkörpern und Gefahrenquellen abzusuchen.

Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

Der Auftraggeber ist immer verpflichtet, die erbrachte Leistung, insbesondere das Erntegut, vor der weiteren Verarbeitung auf Verunreinigungen, Fremdkörper oder Fremdstoffe zu überprüfen, damit keine Folgeschäden entstehen.

Kommt es bei der Beauftragung von Schredder- und Siebarbeiten durch vorhandene Fremdkörper oder Gefahrenquellen zu Schäden an unseren Maschinen oder zu einem unverhältnismäßig hohem Verschleiß, so haftet der Auftraggeber uns gegenüber vollumfänglich für diese Schäden bzw. die Instandsetzung unserer Maschinen. Insofern ist der Auftraggeber verpflichtet, die zu bearbeitenden Materialien bzw. Haufwerke vor Durchführung von Schredder- oder Siebarbeiten durch uns sorgfältig auf vorhandene Fremdkörper oder andere Fremdkörper zu untersuchen, die zu Beschädigungen oder unverhältnismäßig hohem Verschleiß an unseren Maschinen führen können.

Sofern es im Rahmen einer Auftragserteilung erforderlich ist, dass wir Flächen, Zuwegungen oder Lagerplätze des Auftraggebers mit unseren Maschinen befahren müssen, so ist der Auftraggeber uns gegenüber verpflichtet, einen Fahrweg anzugeben, der von unseren Maschinen mit einem Zuggesamtgewicht von 40 t und einem entsprechenden mindestens 4 m hohen Lichtraumprofilschnitt befahrbar ist. Anderenfalls haftet der Auftraggeber uns gegenüber für alle Schäden, die an unseren Maschinen entstehen.“

4.) Termine:

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

5.) Verkehrssicherungspflicht:

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

6.) Haftung:

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Dabei ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Vergütung des Auftrages beschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden.

Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.

Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass diese unterirdischen Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Bodenhilfsstoff, Kompost, Landschaftspflegeholz usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7.) Rücktrittsrecht:

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

8.) Zahlung:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber gemäß §286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, wenn die Rechnung nicht binnen 30 Tagen ausgleichen wird.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden ab der 2. Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 10,- € erhoben.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

9.) Nebenabreden:

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

10.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Bad Kreuznach.

Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

11.) Ergänzende Bestimmungen:

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

bvse
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lohnunternehmer
entsorgungsfachbetrieb